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Das Amt in Schleswig-Holstein – Rechtliches
Das Bundesland Schleswig-Holstein gliedert sich in 11 Kreise und 4 kreisfreie Städte (Kiel, Lübeck, Flensburg, Neumünster). Nach der jüngsten Verwaltungsstrukturreform gibt es noch 1.119 Kommunen, von denen der größte Teil (1040) einem der 87 Ämter angehört (darunter sind 12 Städte); nur 75 Kommunen (neben den kreisfreien Städten) sind amtsfrei (Stand: Kommunalwahl am 25. Mai 2008). Das Amt ist damit die typische Verwaltungsform in Schleswig-Holstein.
Die Organe des Amtes
Ämter haben keine unmittelbar von der Bevölkerung gewählte Vertretung. Das höchste Organ des Amtes ist der Amtsausschuss. Dieser tagt öffentlich, trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht deren Durchführung. Vorsitzender des Amtsausschusses ist der Amtsvorsteher, der aus der Mitte des Amtsausschusses gewählt wird.
Der Amtsausschuss setzt sich aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitgliedern zusammen, die Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern entsenden dürfen. Im Amt Preetz-Land betrifft letzteres nur die Gemeinden Lehmkuhlen und Schellhorn.
Der Amtsausschuss des Amtes Preetz-Land hat somit 17 + 2 = 19 Mitglieder.
Zum Amtsvorsteher für die Wahlperiode 2008-2013 wurde der Bürgermeister der Gemeinde Lehmkuhlen, Dr. Norbert Langfeldt, wiedergewählt.
Der Amtsausschuss nach der konstituierenden Sitzung am 17. 07.2008.
Wie finanzieren sich Ämter?
Ämter erheben keine eigenen Steuern. Einnahmen erzielen sie lediglich aus Verwaltungsgebühren und Verwaltungskostenbeiträgen. Die Finanzierung der Ämter erfolgt im Wesentlichen über die Gemeinden: Dafür, dass diese sich eigene Gemeindeverwaltungen sparen, zahlen sie eine Umlage an das Amt, deren Höhe sich an der Finanzkraft der Gemeinden orientiert. Die Amtsumlage im Amt Preetz-Land wurde seit 2003/2004 schrittweise von damals 22 % auf 16 % (2008) gesenkt.
Wo kann man das Ganze noch mal nachlesen?
Wesentliche Rechtsgrundlage der so genannten Amtsverfassung ist die Amtsordnung für Schleswig-Holstein, die die Rechtsstellung der Ämter als vom Staat anerkannte Verwaltungsgemeinschaften ohne Gebietshoheit regelt. Was die innere Organisation der Gemeinden angeht, verweist die Amtsordnung in vielen Punkten auf die Gemeindeordnung, die das Recht der Selbstverwaltung der Kommunen konkretisiert. Dieses Recht der kommunalen Selbstverwaltung üben die Gemeindevertretungen u.a. dadurch aus, dass sie selbst Ortsrecht in Form von Satzungen schaffen.
Beide kommunalen „Grundgesetze“ wie auch das geltende Ortsrecht, also die aktuellen Satzungen des Amtes und der Gemeinden, können hier auf den Internetseiten des Amtes bzw. der Gemeinden nachgelesen und von dort heruntergeladen werden.
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