Lärmaktionsplanung 2024
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002 verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von fünf Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
Die Bundesregierung hat in den Jahren 2005 und 2006 mit den §§ 47 a–f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie geschaffen. Zuständig für die Lärmaktionsplanung sind die Städte und Gemeinden.
Mit den Lärmaktionsplänen (LAP) wird – ausgehend von den jeweiligen Schallquellen (Bundesstraßen und -autobahnen) – die Stärke der Einwirkung berechnet und in Lärmkarten dargestellt. Ausgehend davon sollen Maßnahmen zur Verbesserung entwickelt werden. Die Kartierung (durch das Land) und die Maßnahmen (der Gemeinden) sollen spätestens alle fünf Jahre überprüft und überarbeitet werden. Verbindlich vorgeschrieben ist eine Information und Beteiligung der Öffentlichkeit.
Ausführliche Informationen zur Lärmaktionsplanung der Gemeinden enthält der Beitrag im "Amtsschimmel", Ausgabe 07-08/2024 vom 31. Juli 2024. Klicken Sie dafür einfach oben auf das Pferdelogo.
Information zum Thema "Lärmschutz" gibt es auch auf der Internetseite der Landesregierung ...
Alle von der Lärmaktionsplanung betroffenen Gemeinden (s.u.) behandeln das Thema Umgebungslärm aktuell in ihren Strategieausschüssen und Gemeindevertretungen. Verfolgen Sie die Ankündigungen der öffentlichen Sitzungen und wenden Sie sich mit Ihren Anregungen und Bedenken an Ihre Bürgermeister/-innen und Gemeindevertreter/-innen.
Lärmaktionspläne der Gemeinden (Lärmquelle: B 404 / BAB 21)
Lärmaktionspläne der Gemeinden (Lärmquelle: B 76)
Lärmkarte (2022)
LAP 2018
Berichterstattung 2024 (folgt)