Sozialstaffelermäßigung

Gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG n. F.) hat der Kreis Plön als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für die Ermäßigung oder Übernahme der Elternbeiträge durch Sozialstaffeln aufzubringen. Familien mit geringem Einkommen oder Familien mit mehreren Kindern in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson haben so die Möglichkeit einen Antrag auf Sozialstaffelermäßigung zu stellen.

Die Ermäßigung/Übernahme der Elternbeiträge (Sozialstaffelermäßigung) erfolgt auf der Grundlage der Anlage III zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege. Die Richtlinie können Sie hier einsehen.

Die Sozialstaffelermäßigung wird grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Die entsprechenden Antragsvordrucke finden Sie im Formularbereich.

Wo ist der Antrag auf Sozialstaffelermäßigung zu stellen?

Der Antrag auf Sozialstaffelermäßigung ist von den Erziehungsberechtigten bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Amtsverwaltung zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Wird Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreut, ist der Antrag auf Sozialstaffelermäßigung beim Amt für Familie und Jugend des Kreises Plön zu stellen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Sozialstaffelermäßigung ist immer auf ein Kindergartenjahr (01.08. - 31.07. des Folgejahres) befristet. Sie wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats des Antragseingangs bei der örtlich zuständigen Behörde gewährt.
Aus diesem Grund müssen Folgeanträge für das neue Kindergartenjahr spätestens am 31. August bei der örtlich zuständigen Behörde eingegangen sein. Geht der Folgeantrag erst verspätet (z. B. am 05. September) ein, kann die Sozialstaffelermäßigung nicht lückenlos weitergewährt werden. In diesem Beispiel müssten die Erziehungsberechtigten für den Monat August den vollen Elternbeitrag bezahlen.

Welche Arten der Ermäßigung/Übernahme des Elternbeitrages gibt es?

Es wird zwischen der sozialen (einkommensabhängigen) Ermäßigung und der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung unterschieden.

Einkommensabhängige Ermäßigung

Erziehungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden vom Elternbeitrag befreit. Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Die Befreiung vom Elternbeitrag erstreckt sich bei über drei-jährigen Kindern auf eine max. Betreuungszeit von 25 Stunden pro Woche (Grundanspruch). Wird eine längere Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen, ist der dadurch entstehende Differenzbetrag selbst zu tragen. Bei unter drei-jährigen Kindern wird der Elternbeitrag grundsätzlich für die individuell notwendige Betreuungszeit übernommen.

Dem Antrag auf Sozialstaffelermäßigung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters, des Sozialamtes, der Wohngeldstelle oder der Familienkasse beizufügen.

Bei einkommensschwachen Familien, die keine Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz oder den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz beziehen, wird die Sozialstaffelermäßigung individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ermittelt. Hierzu werden die Einkommensgrenze und das monatliche Einkommen der Eltern ermittelt und gegenübergestellt (SGB XII). Von dem die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag des Einkommens ist ein Anteil von 50 v. H. als Elternbeitrag von den Eltern zu tragen. Für die Zeit vom 01.01.2023 - 31.07.2024 müssen Familien nur 25 % statt 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens als Elternbeitrag einsetzen.

Sofern eine einkommensabhängige Sozialstaffelermäßigung bewilligt wird, erstreckt sich die Ermäßigung bei über drei-jährigen Kindern auf eine max. Betreuungszeit von 25 Stunden pro Woche (Grundanspruch). Bei unter drei-jährigen Kindern wird der Elternbeitrag grundsätzlich für die individuell notwendige Betreuungszeit übernommen. Wird in der Kindertageseinrichtung eine Betreuungszeit von mehr als 25 Stunden pro Woche in Anspruch genommen, sind dem Antrag auf Sozialstaffelermäßigung Berufstätigkeitsnachweise beider Elternteile beizufügen.

Einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung

Familien, bei denen mindestens zwei Kinder eine Kindertageseinrichtung besuchen, erhalten unabhängig vom zur Verfügung stehenden Einkommen, auf Antrag eine Geschwisterermäßigung. Die Geschwisterermäßigung wird auch gewährt, wenn die Betreuung durch eine Tagespflegeperson erfolgt.

Für das erste (älteste) Kind ist der volle Elternbeitrag zu entrichten. Für das zweitälteste Kind in einer Kindertageseinrichtung wird eine pauschale Ermäßigung i. H. v. 50 % und für alle weiteren, jüngeren, beitragspflichtigen Kinder wird eine Ermäßigung i. H. v. 100 % gewährt.