Das Amt in Schleswig-Holstein

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Ämter sind interkommunale Kooperationen in den deutschen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Ein Amt besteht aus mehreren Gemeinden und hat eine gemeinsame Verwaltung. Ein Amt ist keine Gebiets-, sondern eine s.g. „Bundkörperschaft“.

In Schleswig-Holstein existieren 85 Ämter (Stand 1. Januar 2012).

Die Organe des Amtes

Ämter haben keine unmittelbar von der Bevölkerung gewählte Vertretung. Das höchste Organ des Amtes ist der Amtsausschuss. Dieser tagt öffentlich, trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht deren Durchführung. Vorsitzender des Amtsausschusses ist der Amtsvorsteher, der aus der Mitte des Amtsausschusses gewählt wird.

Der Amtsausschuss setzt sich aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitgliedern zusammen, die Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern entsenden dürfen. Im Amt Preetz-Land betrifft letzteres nur die Gemeinden Lehmkuhlen und Schellhorn.

Der Amtsausschuss des Amtes Preetz-Land hat somit 17 + 2 = 19 Mitglieder.

Zum neuen Amtsvorsteher für die Wahlperiode 2018-2023 wurde in der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses am 17.07.2018 der Bürgermeister der Gemeinde Schellhorn, Kai Johanssen, gewählt.

Wie finanzieren sich Ämter?

Ämter erheben keine eigenen Steuern. Einnahmen erzielen sie lediglich aus Verwaltungsgebühren und Verwaltungskostenbeiträgen. Die Finanzierung der Ämter erfolgt im Wesentlichen über die Gemeinden: Dafür, dass diese sich eigene Gemeindeverwaltungen sparen, zahlen sie eine Umlage an das Amt, deren Höhe sich an der Finanzkraft der Gemeinden orientiert.

Wo kann man das Ganze noch mal nachlesen?

Wesentliche Rechtsgrundlage der so genannten Amtsverfassung ist die Amtsordnung für Schleswig-Holstein, die die Rechtsstellung der Ämter als vom Staat anerkannte Verwaltungsgemeinschaften ohne Gebietshoheit regelt. Was die innere Organisation der Gemeinden angeht, verweist die Amtsordnung in vielen Punkten auf die Gemeindeordnung, die das Recht der Selbstverwaltung der Kommunen konkretisiert. Dieses Recht der kommunalen Selbstverwaltung üben die Gemeindevertretungen u.a. dadurch aus, dass sie selbst Ortsrecht in Form von Satzungen schaffen.

Beide kommunalen „Grundgesetze“ wie auch das geltende Ortsrecht, also die aktuellen Satzungen des Amtes und der Gemeinden, können hier auf den Internetseiten des Amtes bzw. der Gemeinden nachgelesen und von dort heruntergeladen werden.